Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BFH, 07.07.2020 – X R 35/18Steuerfreiheit der Erstattung von RentenversicherungsbeiträgenZitiert von 3
- BSG, 22.01.2026 – B 6a/12 KR 14/24 RKrankenversicherung - Familienversicherung - Rückkehr von privat versichertem Altersrentner in die gesetzliche Krankenversicherung - vorübergehende Wahl einer Teilrente (hier: vier Monate) - vorausschauende Betrachtung der Einkommensverhältnisse - regelmäßiges Einkommen - Prognosezeitraum
- BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 15/11 RElterngeld - Höhe - Bemessung - nichtselbständige Arbeit - Rechtsanwalt - Absetzbarkeit von Pflichtbeiträgen zum berufsständischen VersorgungswerkZitiert von 8
- BSG, 06.02.2003 – B 13 RJ 17/02 RZitiert von 8
- BSG, 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 U RZitiert von 11
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 R 105/25
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 15/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - Verzugszinsen - entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften - keine EntgeltforderungZitiert von 3
51 Entscheidungen zu § 23 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/23#abs-1 (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:
a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
f)
Leistungen für Kindererziehung,
2.
in der Alterssicherung der Landwirte:
a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
c)
Renten wegen Todes,
d)
Beitragszuschüsse,
e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/23#abs-2 (2) Zuständig sind
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.